Rechtsprechung
BFH, 19.01.1996 - VI R 68/95 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Doppelte Haushaltsführung bei ledigen Arbeitnehmern
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG München, 19.10.1994 - 9 K 1309/94
- BFH, 19.01.1996 - VI R 68/95
Papierfundstellen
- BFH/NV 1996, 403
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90
Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )
Auszug aus BFH, 19.01.1996 - VI R 68/95
Dazu trägt er im wesentlichen vor: Das FG habe bei seiner Entscheidung nicht die neue Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90 (BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180) berücksichtigt.Das FG konnte bei seiner Entscheidung noch nicht die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung bei alleinstehenden Arbeitnehmern im Urteil in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 berücksichtigen und den Streitfall unter Anwendung der neuen Grundsätze würdigen.
Ob der Kläger einen eigenen Hausstand in der Wohnung seiner Eltern und gemeinsam mit ihnen führte oder ob er nur in den Haushalt der Eltern aufgenommen war, wird das FG auf der Grundlage des Urteils in BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180 ebenso zu beurteilen haben wie die Frage, ob der Kläger möglicherweise eigenständig in die Haushaltsführung mit seiner früheren Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eingebunden war.
- FG Niedersachsen, 14.03.1997 - IX 431/90
Erzielung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit; Voraussetzungen für die …
Davon abgesehen fehlt auch der Nachweis, daß der Kläger nach seiner dauernden Trennung und Scheidung von seiner zweiten Ehefrau (...) die Wohnung in A. (weiterhin) aus eigenem Recht (z.B. Eigentum, eigener Mietvertrag) genutzt (vgl. Urteile des BFH vom 19. Januar 1996 VI R 68/95, BFH/NV 1996, 403, …und vom 22. September 1995 VI R 41/95, BFH/NV 1996, 122) und so einen eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG unterhalten hat.